Allgemeine Geschäftsbedingungen (Anzeigen)
1. Für alle Anzeigenaufträge gegenüber der Lettre International Verlagsgesellschaft mbH gelten ausschließlich die nachstehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ und die nachfolgenden Geschäftsbedingungen, sowie besondere schriftlich getroffene Vereinbarungen, auch wenn der Besteller die Gültigkeit dieser Bedingungen ausdrücklich ausschließt und wir nicht widersprechen.
2. „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung zum Zwecke der Verbreitung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden in einer Druckschrift.
3. Anzeigenaufträge sind, wenn nichts anderes vereinbart worden ist, innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluß abzuwickeln. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 2 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
4. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber befugt, innerhalb der in Nr. 3 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
5. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlaß dem Verlag zu erstatten. Die Rückerstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages liegt.
6. Bei Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.
7. Für die Aufnahme von Anzeigen in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift wird keine Gewähr geleistet, es sei denn, daß der Auftraggeber die Wirksamkeit des Auftrages ausdrücklich davon abhängig gemacht hat. Die Anzeigenaufträge müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, daß der Auftraggeber benachrichtigt werden kann, wenn der Auftrag auf die gewünschte Art nicht auszuführen ist.
Rubrizierte Anzeigen werden ohne weitere Vereinbarungen in der entsprechenden Rubrik abgedruckt.
8. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ kenntlich gemacht.
9. Der Verlag behält sich vor, Anzeigen-, Beilagen- und Onlineaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlichen Grundsätzen des Verlages abzulehnen. Dies gilt auch für Aufträge, die im Geschäftsbüro der Zeitschrift oder bei Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken, werden nicht angenommen. Die Ablehnung des Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.
10. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder Beilagen bis zum jeweils laut Mediadaten bestimmten Zeitpunkt ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe der Anzeige im Rahmen der durch die Druckunterlage gegebenen Möglichkeiten und etwaiger bei Vertragsabschluß benannter drucktechnischer Toleranzen.
11. Der Auftraggeber hat bei ganz- oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Eine weitergehende Haftung des Verlages ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger schuldhafter Handlung des Verlages, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus nicht für grobe Fahrlässigkeiten von Erfüllungsgehilfen, die nicht leitende Angestellte sind; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeiten dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt.
Reklamationen und offensichtliche Mängel müssen innerhalb vier Wochen nach Erhalt von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.
12. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden. Sendet der Auftraggeber den ihm rechtzeitig übermittelten Probeabzug nicht fristgemäß zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.
13. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so ist der Verlag berechtigt, die Größe, unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Interessen des Auftraggebers, festzulegen.
14. Der Auftraggeber übernimmt die Gewähr dafür, daß Inhalt und Gestaltung seiner Werbung den gesetzlichen, insbesondere den wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Der Auftraggeber stellt den Verlag frei von jeglichen Ansprüchen Dritter egal aus welchem Rechtsgrunde.
15. Kann der Anzeigenauftrag aus einem von dem Auftraggeber zu vertretenden Umstand nicht durchgeführt werden oder kündigt er den Vertrag vor Durchführung, so ist der Verlag berechtigt, den vereinbarten Anzeigenpreis abzüglich der ersparten Aufwendungen zu verlangen. Für diesen Fall werden die ersparten Aufwendungen vom Verlag pauschaliert, wobei dem Auftraggeber das Recht eingeräumt wird, im Einzelfall den Nachweis zu führen, daß die Summe der ersparten Aufwendungen höher als der pauschalierte Betrag ausgefallen ist.
16. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber binnen 14 Tagen nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt.
Der Rechnungsbetrag ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen Frist ab Empfang der Rechnung zu bezahlen, sofern nicht abweichende Fristen oder Vorauszahlung vereinbart wurden.
17. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen mindestens in Höhe von 3% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, sowie der Einziehungskosten berechnet. Darüber hinaus ist der Verlag berechtigt, im Einzelfall stattdessen den ihm nachweislich entstandenen Zinsverlust geltend zu machen. Bei Konkursen und Zwangsvergleichen entfällt jeder Nachlaß. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen, ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel, von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen, ohne das hieraus dem Auftraggeber irgendwelche Ansprüche gegen den Verlag erwachsen.
18. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinung des Verlages über Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
19. Kosten für erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen und Lieferung bestellter Druckstöcke, Matern und Zeichnungen hat der Auftraggeber zu bezahlen.
20. Betr. Auflagenminderung. Unzutreffend
21. Betr. Zifferanzeigen. Unzutreffend.
22. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Sitz des Verlages, soweit das Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht.
23. Die eventuelle Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmung berührt nicht die Wirksamkeit des übrigen Vertrages. Für den Fall der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen gilt diejenige Vertragsbestimmung als vereinbart, die gesetzlich zulässig ist und der unwirksamen Vertragsbestimmung am nächsten kommt.
Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages
a) Eine Änderung der Anzeigenpreisliste gilt ab Inkrafttreten auch für laufende Aufträge. Sind die laufenden Verträge eher als sechs Monate vor Inkrafttreten der Änderung abgeschlossen, so gilt die Änderung ab Inkrafttreten der neuen Anzeigenpreisliste. Sind die laufenden Verträge in einem Zeitraum von weniger als sechs Monaten vor Inkrafttreten der Änderung abgeschlossen worden, so gilt die neue Anzeigenpreisliste erst nach Ablauf von sechs Monaten ab Vertragsschluß.
b) Im Falle höherer Gewalt erlischt jede Verpflichtung des Verlages auf Erfüllung von Aufträgen und Leistung von Schadenersatz. Insbesondere wird auch kein Schadenersatz für nicht veröffentlichte oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen geleistet.
c) Bei Betriebsstörungen oder Eingriffen durch höhere Gewalt (z.B. Streik, Beschlagnahme und dergleichen) hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn mindestens 80 % der im Durchschnitt der letzten vier Quartale verkauften oder anders zugesicherten Auflage vom Verlag ausgeliefert worden ist. Bei geringerer Auslieferung wird der Rechnungsbetrag proportional des Verhältnisses von zugesicherter oder im Durchschnitt der letzten 4 Quartale verkaufter zu tatsächlich ausgelieferter Auflage gekürzt.
d) Die Pflicht der Aufbewahrung von Druckunterlagen endet einen Monat nach Erscheinen der jeweiligen Anzeige, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist.
e) Bei Zahlungsverzug werden alle unsere Rechnungen fällig. Bestehen wegen der Zahlungsfähigkeit des Bestellers Bedenken, ist der Verlag berechtigt, Vorauskasse zu verlangen. Im Falle des Zahlungsrückstandes gehen sämtliche Mahn- und Inkassokosten zu Lasten des Kunden.